Impressum
& Allgemeine Geschäftsbedingungen Abteilung Vermietung
Beschallung
www.HatariMusic.com/agbvermietung.html
Grundsätzlich
gelten auf dieser Website/in diesem Shop Verkaufs-
und
Geschäftsbedingungen
auf Basis der aktuellen gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches und des
HandelsGesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland! Wir
bitten um Verständnis,
dass
wir bei
den vielen Details und Informationen prinzipiell einen
Irrtumsvorbehalt
erklären, d.h. wir garantieren
nicht für die Richtigkeit der
hier
veröffentlichten Daten. Wenn Sie einen Fehler entdecken,
würden
wir uns
über eine Fehlermeldung freuen. Wir weisen außerdem darauf
hin, dass
die Informationen
auf dieser Website urheberrechtlich geschützt
sind. (Info
Januar 2009)
HatariMusic.com
- Abteilung
Beschallung und Tonanlagenvermietung
Die
nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB)
sind für alle Bestellungen, Anmietungen, Vermietungen von Ton-,
Lichtanlagen
sowie Musikequipment, Backline und Ähnlichem verbindlich. Unsere
AGB
werden durch diese Regelungen ergänzt bzw. ersetzen unzutreffende
Bedingungen
durch marktübliche und gesetzeskonforme Regelungen für den
Verleihbetrieb.
Impressum:
HatariMusic.com
T M Lindner
Postfach 1268
D-89145 Laichingen
EMail: beschallung@HatariMuisc.com
Website: www.HatariMusic.com/beschallung.html
Steuernummer:
89459/23413
UST.NR. /
V.A.T. ID: DE259347263
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Vermietungen:
1.
Gegenstand dieser AGB
1.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von
Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases,
Bühnenelementen
und Zubehör zur Musikwiedergabe und
Showdarstellung,
des Vermieters.
2.
Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen
Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder
Abbau
von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der
Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt
es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter
grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
2.
Allgemeines
1.
Die Vermietung und Lieferung erfolgt ausschließlich zu diesen
nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt
werden.
Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen
Bestätigung des Vermieters. Die Entgegennahme des
Vertragsgegenstandes
gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
2.
Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden/Mieters wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch
dann
nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal
ausdrücklich
zurückgewiesen werden.
3.
Angebote und Preise
1.
Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter
schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso
bedürfen
Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Die Angebote des
Vermieters erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den
Vertragsinhalt ist
die Auftragsbestätigung des Vermieters.
2.
Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters
sind
nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre
Einhaltung wird nicht
geleistet.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung
behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des
Kunden.
4.
Der Mietpreis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Er
entspricht
der in der Liste angegebenen Miete zuzüglich etwaiger
Transportkosten,
Versicherung und der z.Zt. gültigen Mehrwertsteuer.
4.
Erfüllung
1.
Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellen der
Mietsache
in seinem Geschäftslokal in Laichingen, auch wenn er die Mietsache
an
einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter
findet
mit der Aussonderung der Mietsache durch den Vermieter statt.
2.
Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein
Vielfaches
davon. Die Miete verlängert sich jeweils um einen Tag, wen die
gemietete Sache nicht am letzten Tag der vereinbarten Frist wieder beim
Vermieter eingetroffen ist.
3. Wenn dem Vermieter
die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich
ist, kann er
den Vertrag durch Bereitstellung eines gleichwertigen Gerätes
erfüllen.
4.
Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der Versand
nach Wahl des Vermieters, entweder per TNT Express, Spedition, UPS,
Post oder Kurierdienst. Der Versand erfolgt in jedem Fall UNFREI. Der
Versand per Kurier, Spedition oder Post erfolgt UNFREI an die Adresse
des Mieters oder jede ausdrücklich gewünschte Anschrift
innerhalb
Europas. Die Verpackung bleibt Eigentum des Vermieters.
5.
Bei Ablauf des Mietvertrages ist die überlassene Mietsache vom
Mieter
sofort zurückzusenden. Die Rücksendung der Mietsache,
einschließlich
allem Zubehör, hat in der Originalverpackung bzw. bruchsicher in
sachgemäßer Verpackung per Express FREI oder Anlieferung /
Spedition
FREI Lager Laichingen zu erfolgen.
5.
Zahlungsbedingungen
1.
Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der
Mietsache
vorgenommen. Die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer
sind sofort rein netto bei Rechnungserhalt zu zahlen. Der Vermieter ist
berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.
Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Firmensitz des Vermieters
fällig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der
Mängelrüge
zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher
Gegenansprüche des Mieters sind hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen.
2.
Barzahlung oder PayPal Zahlung wird bevorzugt, darüberhinaus ist
auch eine rechtzeitige Banküberweisung oder Kreditkartenzahlung
(nur auf Anfrage) möglich.
Zahlungsanweisungen und jegliche Zahlungen gelten erst am Tag des
Eintritts der
unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt
der
Mieter.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des
Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3%
über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank je angefangenem Monat in
Ansatz zu bringen.
4. Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter,
noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse
auszu-führen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichter-füllung zu verlangen, ferner dem
Mieter jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt
gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände
wieder in Besitz zu nehmen. Der Vermieter ist berechtigt
überlassene
Mietsachen aus dem Besitz des Mieters zu entfernen ohne das es eines
gerichtlichen Titels bedarf, und wofür der Mieter dem Vermieter
schon
jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die
Rücknahme/Rückholung
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme
liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies
ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.
Wartung
1. Der
Mieter beauftragt mit Abschluß dieses Mietvertrages den Vermieter
ausschließlich, die Mietsache, soweit notwendig, zu warten.
2.
Die Wartung umfaßt nur solche Arbeiten, die als Reparaturen
anzusehen
sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung
dienen. Die
Regelung für andere Werkarbeiten (vergl. I.2. dieser AGB) bleibt
unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet,
es
sei denn, daß sie durch unsachgemäße Behandlung der
Mietsache oder
aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die vom Mieter
nicht beauftragt worden sind.
3. Der Mieter hat die
Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu
belassen
und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. Ein Standortwechsel
(z.B.
für eine Tournee) ist nur nach vorheriger Genehmigung des
Vermieters
zulässig. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die
Mietsache
in einen anderen Ort ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
verbringen und dort zu verwenden, es sei denn, er hat dafür vom
Vermieter eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen
Zollpapiere (Carnet ATA/Wahrenverkehrscarnet) erhalten. Der Mieter
haftet für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die
dem
Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen.
4.
Der Mieter hat die Mietsache nicht mißbräuchlich zu benutzen
und nur
von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter
vorgesehenen
Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede
andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. Der Vermieter ist
berechtigt, und der Mieter hat dies dem Vermieter zu ermöglichen,
die
Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.
5.
Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des
Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch
die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter
ist voll verantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten
Sache
durch Nichtbeachten der Vorschriften / Instruktionen entsteht.
6.
Firmenzeichen oder Kennumern des Herstellers oder Vermieters,
Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf
der
Mietsache zu belassen.
7.
Unterrichtungspflichten
1.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich
Störungen der
Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter
Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes
gegenüber dem Mieter geltend machen.
2. Der Mieter
hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen,
die im
Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt
insbesondere bei
- - Beschlagnahme, Pfändung
oder ähnlichen
Maßnahmen Dritter
- - Änderung der Betriebsverhältnisse
für die Mietsache,
die eine
Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder
erhöhen
- - bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das
Vermögen des
Mieters
sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
8.
Untervermietung
Untervermietung ist grundsätzlich untersagt. Eine
Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur nach
schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Der Mieter haftet
in jedem Falle als wenn er die Mietsache selber in Benutzung
hätte.
Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaßen für den
Mieter und
den Untermieter.
9.
Gewährleistung und Haftung des Vermieters
1.
Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die
Mängelfreiheit
derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache
erlangt. Die
Erklärungen des Mieters gemäß §1 begründet
die Vermutung, daß ein
später aufgetretener Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist.
Dem
Mieter obliegt die Beweislast dafür, daß der Mangel schon
vor Empfang
der Mietsache bestand.
2. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die
gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
3. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt,
wenn
- - er nicht innerhalb von drei
Tagen nach Feststellung des
Magels beim Vermieter fernschriftlich geltend gemacht wird, oder
- der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht
erfüllt,
insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig
nachkommt, oder
- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichen
Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache
nicht befolgt, oder
- der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit
zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen gewährt.
4.
Eine
über die vorstehende
Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird,
insbesondere
auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.
5.
Die Lieferzeit ist vom Vermieter unverbindlich angegeben. Der Vermieter
wird alles tun um diese einzuhalten. Der Vermieter ist für eine
Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf
eine
Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen
Einfluß hat.
Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an der
verspäteten
Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann
der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzlieferung verlangen,
nicht
dagegen für entgangenen Gewinn oder Einnahmen.
10.
Werkarbeiten des Vermieters
1.
Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Mietsache
oder von einzelnen Geräten, erfolgen gelten die Bestimmungen
dieses
Absatzes.
2. Sofern derartige Werkarbeiten
kostenlos durch den Vermieter oder seine Beauftragten erfolgen, handelt
es sich um Kulanzerstattungen, für deren Ausführung der
Vermieter
grundsätzlich keine Haftung über-nimmt. Sofern derartige
Werkarbeiten
gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in
der Höhe
auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
3.
Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles
seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig
begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.
4.
Werden durch Umstände, die der Vermieter oder seine Beauftragten
nicht
zu vertreten haben, die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr
für
bereits erbrachte Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf
den
Mieter über.
5. Die Gewährleistung für Werkarbeiten
beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Gebrauch des
Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter
nicht zu
vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters, so
verkürzt
sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
Etwaige
Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für
ausgeführte
Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.
6. Für
fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter
nicht, wenn er nachweist, daß er weder fehlerhafte Anweisungen
gegeben,
noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
11.
Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
1.
Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so
gelten die
allgemeinen Rechts-grundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist
die
Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters
zurück-zuführen, so ist
der Mieter berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, jedoch
beschränkt
sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes
desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann.
2.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des
Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung
oder
den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des
Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen
angepaßt.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom
Vertrag zurücktreten.
12.
Freiluft Konzerte
Wird
zwischen den Parteien für ein Freiluft - Konzert (Open Air)
vereinbart, daß der
Vermieter die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter
insbesondere folgende Rechte:
- 1. Der Vermieter oder sein
Beauftragter kann die Mietsachen abschalten oder ggf. abbauen, wenn
durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder die
körperliche
Unversehrtheit anwesender Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr
die Mietsache gefährden.
- 2. Wird gemäß der
vorgenannten
Vorraussetzungen die Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der
Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche
irgendwelcher
Art gegen den Vermieter herzuleiten.
-
13.
Haftung des Mieters
1. Der Mieter
ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen
für die Mietsache abzuschließen, oder
2.
Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter
zwangsversichert werden, wenn eine Gefahr für die Mietsache
vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung
erbringen kann, oder
3. Die Mietsache kann vom
Mieter über prozentuale Beteiligung an der Versicherung des
Vermieters
für die Dauer der Miete abgesichert werden.
4. Ist
eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder Vermieter
abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang für alle
Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die
Unterschlagung, den
Transportmittel-Unfall, Diebstahl oder Strom-/ Spannungsschäden
und
Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der Mietsache. Der Vermieter
kann Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs-/
Wiederherstellungswertes geltend machen. Als Grundlage des
Ersatzanspruches des Vermieters bei der Wiederbeschaffung von
untergegangenen Mietsachen dienen die aktuellen Preislisten des
Musikalieneinzelhandels.
5. Tritt der Mieter vom
Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme
der
Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die
entstandenen
Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen
Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der
geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu
verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf.
vereinbarter Werklöhne und der Leistung von durch den Vermieter
beauftragten Subunternehmen.
6. Alle Preise verstehen sich zzgl der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen
richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den
Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich) der
Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen
wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende
Rücktrittsgebühren zu entrichten: (a)
bis 30 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragvolumens, (b)bis 10
Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragvolumens, (c) bis 3 Tage vor
Mietbeginn 80% des Auftragvolumens.
- 7.
Bei
Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter
Schadenersatz in Höhe von 80% des Auftragvolumens. Der Vermieter
ist
berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist von 3
Tagen
zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Mietsache
anderweitig zu vermieten.
14.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für
Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist
Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Ulm (Donau).
Dies
gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im
Mahnverfahren
gem §38.II ZPO. Es gilt ausschließlich bundesdeutsches
Recht.
15.
Salvatorische Klausel (Teilunwirksamkeit)
Sollte
eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für
die
Vermietung unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen
Geschäftsbdingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der
übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
16.
Gültigkeit
Mit
dem
Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Vermietung werden alle vorherigen Mietbedingungen ungültig.
HatariMusic,
Laichingen, im Januar 2009
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